Gesetze / Landesrecht Bayern / Lehramtsprüfungsordnung I
LPO I§ 18 Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/18#abs-1 (1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,
2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/18#abs-2 (2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPO%20I/18#abs-3 (3) Im Fall des Abs. 1 Nr. 1 gelten § 17 Abs. 1 und 4, im Fall des Abs. 1 Nr. 2 gelten § 17 Abs. 2 und 5 entsprechend.